Johst Richter Rechtsanwälte - Wir vertreten Sie mit Erfahrung und Fachwissen

Rechtsanwalt Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Stuttgart

Wir vertreten Sie deutschlandweit

Unsere Tätigkeit für Sie

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht stehen wir Ihren zur Seite und kümmern uns um sämtliche arbeitsrechtliche Belange. Sobald wir Ihr Mandat erhalten, bearbeiten wir Ihren Fall umgehend und persönlich. Unser Tätigkeitsspektrum umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Überprüfung von Arbeitsverträgen auf unwirksame Regelungen

  • Durchsetzung des Kündigungsschutzes/Kündigungsschutzklagen

  • Prüfung der Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge

  • Überprüfung von Mängeln im Arbeitsschutz

  • Einklagen von Ansprüchen bei Lohnausfällen

  • Vorbereitung und Ausarbeitung von Aufhebungsverträgen

  • Gestaltung von Abfindungsverträgen

  • Prüfung von Arbeitszeugnissen und Vertretung bei ungerechtfertigten Bewertungen

Der Arbeitsvertrag – Grundlage und Rahmen des Arbeitsverhältnisses

Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers werden in erster Linie durch den Arbeitsvertrag festgelegt. Die Vertragsparteien haben dabei die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis nach ihrem freien Willen zu gestalten. Der Arbeitsvertrag enthält üblicherweise Regelungen zur Arbeitszeit, zur Probezeit, zu einer eventuellen Befristung, zum Gehalt, zu Sonderzahlungen/Gratifikationen, zum Urlaub, zu Verschwiegenheitspflichten und Nebentätigkeitsverboten.

Falls Regelungen im Arbeitsvertrag nicht festgelegt wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es gibt jedoch auch zwingende gesetzliche Vorschriften, die nicht durch Arbeitsverträge abbedungen werden können, wie z.B.:

  • Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Mutterschutz gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Urlaubsanspruch gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Kündigungsfristen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Insolvenzordnung (InsO), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Weitere Vorschriften ergeben sich aus Verordnungen (insbesondere zum Arbeitsschutz) und EU-Richtlinien. Herbei ist zu beachten, dass das Arbeitsrecht nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter gilt. Für diese öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gelten besondere gesetzliche Regelungen.

Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen möchten oder bezüglich Ihrer arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten unsicher sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Kündigung

Eine Kündigung ist ein rechtlich wirksamer Weg, um das Arbeitsverhältnis zu beenden – soweit die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden.

Der Arbeitgeber muss neben der Kündigungsfrist auch den Kündigungsschutz beachten. Grundsätzlich sind Kündigungen aus sittenwidrigen, diskriminierenden oder maßregelnden Motiven verboten. Der Arbeitgeber muss den vorhandenen Betriebsrat gegebenenfalls vor der Kündigung informieren regelmäßig dessen Zustimmung einholen oder ihn anhören.

Zusätzlich legt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besondere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung fest. Folgende Kündigungsgründe sieht das Kündigungsschutzgesetz vor:

Die verhaltensbedingte Kündigung

Eine Kündigung aus einem verhaltensbedingten Grund kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Umstand und Schwere des Pflichtverstoßes haben Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Die betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis deshalb kündigt, weil er den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen kann. Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt damit im Bereich des Arbeitgebers. Dieser kann oder will seinen Betrieb nicht mehr mit der bisherigen Personalstärke fortführen. Er trifft eine unternehmerische Entscheidung, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führt.

Die personenbezogene Kündigung

Der Arbeitgeber kann schließlich seine Kündigung auch auf personenbezogene Gründe stützen. Berechtigte Gründe hierfür liegen vor, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Wie auch bei den anderen Kündigungsarten müssen dabei soziale und formale Vorgaben eingehalten werden.

Des Weiteren genießen Arbeitnehmer in bestimmten Situationen einen besonderen Kündigungsschutz, wie beispielsweise Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Behinderte, Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende. In solchen Situationen ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ausgeschlossen.

Mit einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren. Diese muss innerhalb von 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Andernfalls gilt der Kündigungsgrund automatisch als gerechtfertigt. Lassen Sie sich von uns beraten, ob Ihre Kündigung rechtswirksam ausgesprochen wurde und falls nicht, was Sie dagegen unternehmen können.

Abfindung und Aufhebungsvertrag

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme haben Arbeitnehmern bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Enthalten Tarifverträge, Sozialpläne, Arbeits- oder Geschäftsführerverträge eine Abfindungsregelung, ist ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung gegeben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach gemäß § 1a KSchG entstehen.

Häufig einigen sich die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines Aufhebungsvertrages über die Zahlung einer Abfindung. Die Höhe einer Abfindung ist von sehr vielen Faktoren, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Bestehen eines besonderen Kündigungsschutzes oder Lebensalter, abhängig – aber auch vom Verhandlungsgeschick.

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten, sollten Sie nicht vorschnell handeln. Ein unterschriebener Vertrag kann nicht widerrufen werden. Es besteht insbesondere das Risiko, dass die Arbeitsagentur aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages eine 12-wöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt. Durch die richtige Formulierung in der Vereinbarung kann die Sperrfrist vermieden werden.

Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten und übernehmen für Sie die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.

Zum Mutterschutz

Der Schutz der Arbeitnehmerinnen umfasst auch den Mutterschutz. Dieser basiert auf dem Mutterschutzgesetz (MuschG) und der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) und dient dem Gesundheitsschutz. Der Mutterschutz gilt für Arbeitnehmerinnen vom Beginn der 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach dem Entbindungstermin. Die genaue Dauer der Schutzfrist kann mithilfe eines Mutterschutzrechners ermittelt werden. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den Entbindungstermin dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Mutterschutz hat verschiedene Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitszeit ist auf höchstens 8 Stunden und 30 Minuten begrenzt. Rufbereitschaft und Nachtschichten sind nicht erlaubt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz schwangerschaftsgerecht einzurichten, beispielsweise durch Bereitstellung von Ruheräumen und Vermeidung gefährlicher Tätigkeiten. Nach der Geburt darf die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten. Während dieser Zeit erhält die Mutter Mutterschaftsgeld, um den Verdienstausfall auszugleichen. Falls Ihr Arbeitgeber gegen wichtige gesetzliche Schutzvorschriften verstößt, haben Sie während der Schwangerschaft das Recht, dagegen vorzugehen.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne und setzen uns für Ihr Recht ein.

Gerichtsverfahren vor den Arbeitsgerichten

Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, werden vor den Arbeitsgerichten verhandelt. Dieses Verfahren wird durch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. In erster Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht, in der Berufung ein Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ist die letzte Revisionsinstanz. Der Spruchkörper, also das Gremium, das über den Rechtsstreit entscheidet, besteht aus einem hauptamtlichen Richter sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Möchten Sie vor dem Arbeitsgericht klagen? Mit unserer Hilfe können Sie den Rechtsweg sicher beschreiten.

Wir sind fachlich versiert in den Grundlagen des Arbeitsrechts und setzen unser Wissen in unserer Arbeit ein.

Unsere ständige Weiterbildung im Arbeitsrecht ermöglicht es uns, das sich wandelnde Rechtsgebiet fundiert zu verstehen und Sie kompetent zu beraten und zu vertreten. Uns ist es dabei wichtig, Ihnen persönlich und mit einer guten Erreichbarkeit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.

Häufige Fragen (FAQ)

Arbeitsverhältnisse sind in der Regel unbefristet. In seltenen Fällen kann jedoch eine Befristung im Arbeitsvertrag vorgesehen werden. Hierfür muss gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ein sachlicher Grund vorliegen, beispielsweise bei der Vertretung während Krankheit oder Unfällen.

Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Weise enden, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag, eine Anfechtung, das Erreichen der Altersgrenze oder den Tod des Arbeitnehmers. Außerdem besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nicht ordentlich gekündigt werden.

Die ordentliche Kündigung gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann drei Gründe haben: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Die Anwendung des Kündigungsschutzes setzt jedoch voraus, dass der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat.
Gegen eine Kündigung kann man sich gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (KSchuG) mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Diese ist innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wird diese Frist verpasst, gilt die ausgesprochene Kündigung automatisch als wirksam.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann durch eine fristlose Kündigung sofort beendet werden, sofern ein ausreichender Grund vorhanden ist. Darüber hinaus darf es nicht zumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Ein Beispiel hierfür ist der Diebstahl oder die Körperverletzung von Betriebsangehörigen.

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist es nur in Ausnahmefällen möglich, den Betriebsrat während seiner Amtszeit ordentlich zu kündigen, beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung bleibt jedoch weiterhin möglich.
Wenn Sie während des Mutterschutzes vor der Entbindung arbeiten, behalten Sie weiterhin Ihre normale Vergütung, die aufgrund von Leistungseinbußen aufgrund der Schwangerschaft nicht gekürzt werden kann. Nach der Schwangerschaft erhalten Sie anstatt des Lohns Mutterschutzgeld.

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Diese Dauer gilt auch bei Totgeburten. Bei Frühgeburten wird die Verlängerung zu den 8 Wochen nach dem Entbindungstermin hinzugerechnet.

Obwohl Sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots oder während der Elternzeit weniger arbeiten, bleibt Ihr Anspruch auf Urlaub bestehen. Dieser verfällt auch nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern kann nach dem Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit genommen werden.

Die Kündigung muss gemäß der Schriftform erfolgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kündigung schriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schließt ausdrücklich die elektronische Form aus, daher ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags per E-Mail, Fax oder SMS nicht wirksam.

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