Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät Verbrauchern dringend dazu, ihre Ansprüche auf Rückforderung von Negativzinsen gegenüber Banken zeitnah zu prüfen und einzufordern. Rückforderungsansprüche für zu Unrecht erhobene Entgelte aus dem Jahr 2022 verjähren in der Regel bis Ende 2025.
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 4. Februar 2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) waren Banken nicht berechtigt, Negativzinsen auf Guthaben von Tagesgeld- und Sparkonten zu erheben. Die Klauseln, die sie dafür verwendeten, wurden als unwirksam eingestuft. Für Girokonten ist die Erhebung eines Verwahrentgelts grundsätzlich erlaubt, allerdings wurden spezifische Klauseln, die dem BGH zur Prüfung vorlagen, aufgrund mangelnder Transparenz ebenfalls als unwirksam erklärt.
Es wird empfohlen, schnellstmöglich zu prüfen, ob Sie von diesen Urteilen betroffen sind und ob Sie Ansprüche auf Rückforderung geltend machen können. Wenn nötig, sollten Sie Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
Als spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten wir grundsätzlich unsere Unterstützung an. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir erst ab einem Anlagevolumen von € 200.000,00 tätig werden können, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowohl für Sie als auch für uns zu wahren. Falls Sie über eine entsprechende Einlage verfügen und Interesse an unserer Beratung haben, senden Sie uns bitte Ihre Kontoauszüge per E-Mail zu.
Für geringere Einlagen empfehlen wir, Ihre Ansprüche selbst gegenüber Ihrer Bank geltend zu machen und im Falle einer Ablehnung der Bank die zuständige Ombudsstelle anzurufen, die eine bindende Entscheidung treffen könnte.