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Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen

Fachbeitrag im Versicherungsrecht

Die Möglichkeit zum Widerspruch ist eine Voraussetzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.07.2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) erneut über die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen entschieden. Der BGH hat klargestellt, dass bei der Rückzahlung des Versicherungsnehmers die Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abziehen dürfen.
Wenn der Versicherungsnehmer bei einer Lebens- oder Rentenversicherung gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. berechtigterweise Widerspruch einlegt, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, klargestellt, dass Versicherungsnehmer nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können, da sie sich die Vorteile des Versicherungsschutzes anrechnen lassen müssen. Bisher war jedoch unklar, welche Vorteile abgezogen werden müssen. Nach der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 waren viele Versicherungsunternehmen dazu übergegangen, nicht nur den Risikoanteil, sondern auch die Abschluss- und Verwaltungskosten von den Prämien abzuziehen. Der BGH hat dieser einseitigen Praxis der Versicherer zulasten der Versicherungsnehmer eine Abfuhr erteilt.

Widerruf und Schadensersatz möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen vom 29.07.2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) jetzt klargestellt, wie die Rückabwicklung genau erfolgen soll. Obwohl die Urteile bisher nicht schriftlich vorliegen, geht aus den Pressemitteilungen des BGH hervor, dass die Risikoanteile, die bis zur Kündigung des Versicherungsvertrags auf die gezahlten Prämien entfallen sind, als wirtschaftlicher Ausgleich für den Versicherungsschutz abgezogen werden müssen. Ferner muss der Versicherungsnehmer den von der Versicherungsfirma beim Auszahlen des Rückkaufswerts an das Finanzamt gezahlten Kapitalertragsteuerbetrag sowie den Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil berücksichtigen.

Abschluss- und Verwaltungskosten sind nicht abzugsfähig.

Die Verwaltungskosten sowie die Abschlusskosten sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Laut BGH fallen die Verwaltungskosten unabhängig vom spezifischen Versicherungsvertrag an und werden beglichen. Die Legitimität, dem Versicherungsunternehmen das Risiko eines Widerspruchs aufzuerlegen, ergibt sich aus verbraucherrechtlicher Sicht bei den Abschlusskosten.

Versicherungsunternehmen müssen die aus den Prämien gezogenen Gewinne zahlen

Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer auch die Vorteile aus den geleisteten Prämien zu zahlen. Der Versicherungsnehmer muss angeben und möglicherweise nachweisen, in welcher Höhe diese Nutzungen liegen. Die aktuellen Gerichtsurteile verdeutlichen erneut, dass es für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich vorteilhafter ist, Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen einzulegen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, anstatt diese zu kündigen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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