Nach § 201 AO ist die Schlussbesprechung zwingend, es sei denn, es wurden keine Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder der Steuerpflichtige verzichtet auf die Besprechung. Der Verzicht auf die Schlussbesprechung muss ausdrücklich erklärt werden, da das Nichterscheinen zu einem Termin nicht als Verzicht gewertet wird. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass das Entfallen der Schlussbesprechung von der Finanzverwaltung als unproblematisch angesehen wird – das ist jedoch rechtlich unzulässig.
Es ist von großer Bedeutung, dass die Schlussbesprechung tatsächlich durchgeführt wird, da sie mehr ist als nur ein Ort, an dem dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör gewährt wird. Sie stellt einen wichtigen Verhandlungsschritt dar, bei dem Streitigkeiten beigelegt und ein Kompromiss erzielt werden kann. Viele Prüfungsfeststellungen können in der Schlussbesprechung noch geändert oder relativiert werden, wenn der Berater überzeugende Argumente vorbringt.
Strafrechtlicher Vorbehaltsvermerk
Ein wichtiger Punkt, der während der Schlussbesprechung angesprochen werden kann, ist der strafrechtliche Vorbehaltsvermerk. Wird in der Schlussbesprechung klar, dass eine Straf- oder Bußgeldentscheidung getroffen werden könnte, wird dies im Bericht vermerkt. Ein solcher Vorbehaltsvermerk wird jedoch nicht automatisch zu einer Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens führen, sondern dient nur der Information, dass auf Grundlage der Prüfungsergebnisse eine strafrechtliche Beurteilung notwendig sein könnte.