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Landgericht Stuttgart verurteilt KSK Böblingen

Fachbeitrag zum Thema Verbraucherkredite

Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und stimmt nicht mit der Musterbelehrung überein.

Am 04.09.2015 wurde die Kreisparkasse Böblingen vom Landgericht Stuttgart dazu verurteilt, die Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei der Ablösung von drei Darlehensverträgen gezahlt wurden, an unsere vertretenen Darlehensnehmer zurückzuerstatten. Zudem ist die Bank dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Zinszahlungen zu zahlen. Es ist jedoch zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Die betreffenden Darlehensverträge wurden im September 2008 abgeschlossen. Alle drei Verträge enthielten eine identische Widerrufsbelehrung. Die in der Belehrung enthaltene Klausel, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung zu laufen beginne, erfüllt nicht die Anforderungen an Deutlichkeit, wie sie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegt wurden. Da die verwendete Belehrung der Bank nicht dem damals gültigen Muster entspricht, kann sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Keine Verwirkung

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts wurde vom Gericht abgelehnt. Die Bank handelt widersprüchlich, wenn sie selbst die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung anerkennt, aber gleichzeitig aus der Erfüllung des Vertrages durch den Darlehensnehmer schließen möchte, dass dieser Kenntnis von seinem Widerrufsrecht hatte. Nach Aussage der Bank müsste der Darlehensnehmer also die rechtliche Situation trotz fehlerhafter Belehrung besser verstehen als die Bank. Dem ist das Gericht jedoch nicht gefolgt.

Vereinbarungen über die Vorfälligkeitsentschädigung

Drei Darlehen wurden im März 2014 bereits vollständig zurückgeführt. Im Rahmen dieses Vorgangs wurden vertragliche Vereinbarungen über Vorfälligkeitsentschädigungen getroffen. Die Bank argumentierte, dass diese Vereinbarungen als eigenständige Verträge betrachtet werden sollten, die die Rechtfertigung für die Vorfälligkeitsentschädigungen darstellen. Das Gericht hingegen urteilte korrekterweise, dass diese Vereinbarungen nicht als eigenständige Ersatzverträge anzusehen sind, sondern als Änderungen der bestehenden Verträge. Diese Änderungen können das Widerrufsrecht gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufheben.

Kein Abzug einer Kapitalertragssteuer nebst Zuschlagsteuern

Weiterhin hat das Gericht abgelehnt, von der Bank gezahlte Kapitalertragsteuern nebst Zuschlagsteuern als Abzug zu akzeptieren. Diese Steuern sind von der Bank im Namen des Kreditnehmers an das Finanzamt zu entrichten. Daher sind sie Bestandteil des Vermögens des Kreditnehmers und können nicht von der Klageforderung abgezogen werden. Dieses Urteil verdeutlicht erneut, dass es ratsam ist, Vorfälligkeitsentschädigungen bei Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, sorgfältig zu überprüfen.

Rechtsgebiet

BK4

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